Widerspruch gegen Forderungen
aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dürfen nach der Wohlverhaltensphase und erfolgten Restschuldbefreiung weiter durchgesetzt werden.

Wir helfen Ihnen sowohl bei der Geltendmachung als auch bei der Abwehr des Forderungsattributes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und halten Sie bei einer Mandatierung über die jeweiligen Fristen informiert.

Sollten Sie Beratungsbedarf zum Thema Widerspruch gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

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